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Medizinrecht: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 200.000,00 Euro.

Hätten die behandelnden Ärzte ordnungsgemäß befundet, also sowohl die korrekte Einstellung der beim MRT eingesetzen Platten gewählt als auch die bestehende Bildgebung fachgerecht ausgewertet, eine Biopsie veranlasst und/oder eine Doppelbefundung durchgeführt, so wäre das Karzinom in der linken Brust der Mandantin bereits am 19.06.2018 aufgefallen. Entsprechend hätte dann unmittelbar mit einer adäquaten Behandlung begonnen werden können. Eine weitere Ausbreitung der Krebserkrankung wäre auf diesem Wege vermieden worden. Sehr wahrscheinlich hätte zu diesem Zeitpunkt eine Antihormontherapie zur Bekämpfung der Krebserkrankung ausgereicht. Die Chemotherapie hätte der Mandantin auf diesem Wege erspart bleiben können. Die Gefahr von Metastasen wäre deutlich geringer gewesen, als es am 25.01.2019 der Fall war. 

 

Hätten die Behandler die Mandantin zeitnah über den schriftlichen Befund vom 19.06.2018 informiert, so wäre die Mandantin der darin enthaltenen Empfehlung kurzfristiger Kontrollen nachgekommen. Spätestens bei der nächsten Kontrolle wäre die Krebserkrankung aufgefallen. Ein Verschleppen der Erkrankung über ein halbes Jahr lang wäre so verhindert worden. Insgesamt wäre die Prognose der Mandantin bei ärztlich vollumfänglich fachgerechtem Verhalten eine deutlich bessere gewesen. 

 

Hätte der Frauenarzt die Mandantin darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei dem unklaren Herdbefund um ein Karzinom handeln könnte, wäre die Mandantin mit Sicherheit erneut vorstellig geworden, um einen eindeutigen Befund sicherzustellen. Auch auf diesem Wege wäre die weitere Ausbreitung der Erkrankung und die erhöhte Gefahr für die Bildung von Metastasen vermieden worden. 

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte


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