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Behandlungsfehler: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 125.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Behandlungsfehler fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 125.000,00 Euro.

Hätten die behandelnden Ärzte die Operation am 12.03.2018 als eine extraartikuläre Fixation, hilfsweise mit geeigneten, kürzeren Schrauben, durchgeführt, wäre es nicht zu einer Schädigung des Humeruskopfknorpels und der Supraspinatus- und Subscapularissehne gekommen. So wäre die Revisions-Operation nicht notwendig gewesen und auch die Folgeschäden (Schmerzen beider Arme, Arthrosegefahr) wären dann nicht eingetreten. 

 

Hätte der Behandler im Rahmen der intraoperativen Röntgenkontrolle am 12.03.2018 die Fehllage der Schrauben erkannt, oder hätte zumindest im Rahmen der Nachkontrollen unseres Mandanten eine weitergehende Befunderhebung (CT, MRT) stattgefunden, anhand derer die Fehllage erkannt worden wäre, so hätte rechtzeitig reagiert und damit der starke Gelenksabrieb, also das hohe Ausmaß der Schäden, verhindert werden können.

 

Hätte der Behandler unserem Mandanten im Rahmen der Nachkontrollen am 03.04.2018 und am 26.04.2018 keine physiotherapeutischen Maßnahmen verordnet, so hätte es weniger mechanische Reibung auf den Humeruskopf gegegben und die eingetretenen Schäden wären nicht in dem jetzigen - hohen - Ausmaß eingetreten. 

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte


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