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Medizinrecht: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 115.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 115.000,00 Euro.

Hätten die Behandler des Universitätsklinikums bereits im Rahmen der Erstvorstellung des Mandanten am 07.12.2019 frühzeitig eine umfangreiche Untersuchung und umfassende Diagnostik durchgeführt, wäre bereits zu dem Zeitpunkt die „Arteriitis temporalis“ festgestellt worden und hätte entsprechend behandelt werden können. Dies gilt umso mehr, da der Mandant mit eindeutigen, „klassischen“ Symptomen vorstellig wurde. 

 

Aufgrund der Sehverminderung am linken Auge mit Gefahr des einseitigen Sehverlusts hätte eine derartige Diagnose abgeklärt, insbesondere mittels Konsultation eines Facharztes, unverzüglich festgestellt werden müssen. 

 

Infolge des behandlungsfehlerhaften Unterlassens derartiger Maßnahmen und der fundamental fehlerhaften Diagnosenstellung wurde ein Therapiebedarf zunächst grob behandlungsfehlerhaft verneint. Dies geschah entgegen dessen evidenter Indikation. 

 

Wären die Behandler ihren Pflichten facharztgerecht nachgekommen, so hätte eine linksseitige Erblindung des Mandanten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!

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