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Behandlungsfehler: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 660.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Behandlungsfehler fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 660.000,00 Euro.

Bei der ersten Untersuchung am 07.06.2017 gegen 10:00 Uhr wurde ein Gewicht von 4100g (laut Dokumentation sogar 4400g) und überdies ein recht großer Kopf bei dem Kind festgestellt. Diese Feststellungen hätten den behandelnden Ärzten Anlass dazu geben müssen, unsere Mandanten über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufzuklären. Denn ab einem Gewicht von über 4000g spricht man von einer fetalen Makrosomie des Kindes, bei dessen Größe sich hohe Risikofaktoren für eine vaginale Geburt ergeben. Über diese Risiken hätte hier zwingend aufgeklärt werden müssen. 

 

Die behandelnden (Ärzte und) Hebammen haben es versäumt frühzeitig die Ursache der Presswehen zu untersuchen. Vorliegend war der Muttermund unserer Mandantin lediglich 5cm geöffnet und das Kind noch in Beckenlage, sodass insofern die Austreibungsperiode und die darauf folgenden Presswehen einen ungewöhnlich Verlauf darstellten der zweifelsohne einer Abklärung bedurft hätte, insbesondere mittels Überwachung durch das CTG oder einer weiteren Sonographie.

 

Die Hebammen unterließen fehlerhaft nach Austritt des grünen Fruchtwasser, umgehend einen Facharzt zu verständigen um eine Notsectio einzuleiten.Anstatt hierauf zu reagieren, obwohl unsere Mandantin deutlich spürte, dass etwas ausgetreten war, ignorierten die Hebammen und Behandler grob fahrlässig und dem ärztlichen Standard in keinster erdenklicher Weise entsprechend den Austritt des grünen Fruchtwassers.

 

Darüber hinaus bestand aus weiteren Gründen äußerst dringender Handlungsbedarf für eine Notsectio: Das ohnehin bereits zu spät angelegte CTG zeigte eine schwere Bradykardie des Kindes, sodass unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, eine Schnittentbindung hätte durchgeführt werden müssen. Hier wurde infolge einer völlig falschen Einschätzung von offensichtlich deutlich überforderten Hebammen die Situation fatalerweise falsch eingeschätzt. Anstatt spätestens hier eine Notsectio einzuleiten, wurde zusätzlich eine Kopfschwartenelektrode mittels einer Sonde bei unserer Mandantin eingeführt, um die Herztöne des Kindes zu suchen. Überdies erfolgte die Maßnahmenbeurteilung über den gesamten Geburtsverlauf hinweg, insbesondere der Einsatz der Kopfschwartenelektrode, ausschließlich durch die anwesenden Hebammen, ohne jedwede Rücksprache mit dem zuständigen Gynäkologen. Der Austritt des grünen Fruchtwassers und die schwere der durch das CTG aufgezeichneten Bradykardie hätten hier genügend Aufschluss darüber geben müssen, dass eine Notsectio hätte erfolgen müssen. 

 

Wäre hier eine fachgerechte Aufklärung erfolgt, hätten sich unsere Mandanten eine konkrete Vorstellung von den Risiken einer vaginalen Entbindung und der Alternative einer Schnittentbindung machen können und eine hierauf beruhende Entscheidung treffen können.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte


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