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Medizinrecht: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 70.000,00 Euro.

Bei der technischen Durchführung der Operation am 19.02.2013 und dem sich daran anschließenden Zeitraum sind den behandelnden Ärzten gravierende Fehler unterlaufen. 

 

Zunächst wurden bereits keine hinreichenden Befunde für die richtige Diagnose erhoben. Bei einer präoperativen umfassenden Abklärung, ob es sich um eine juvenile oder aneurysmatische Knochenzyste handelt, hätte das hohe Rezidivrisiko von Anfang an berücksichtig werden können.

 

Bei dem operativen Eingriff am 19.03.2013 wurde nicht die richtige, bzw. ausreichende Operationsmethode gewählt. Für die bestmögliche Behandlung der sehr rezidiven aneurysmatischen Knochenzyste ist unbedingt die abschließende Ausfräsung mit einer Hochgeschwindigkeitsfräse erforderlich. 

 

Insbesondere postoperativ hätte dann eine engmaschige Nachsorge mit aussagekräftigen Bildgebenden Verfahren wie der Computer- und Kernspintomographie erfolgen müssen. Die Vornahme gelegentlicher Röntgenaufnahmen war hier aufgrund des hohen Rezidivrisikos der aneurysmatischen Knochenzyste nicht ausreichend. 

 

Die behandelnden Ärzte haben die aneurysmatische Knochenzyste nicht als solche diagnostiziert. Bereits der histologische Befund vom 27.02.2013 wies auf das Vorliegen einer aneurysmatischen Knochenzyste anstatt einer juvenilen Knochenzyste hin. Dennoch hielt die Antragsgegnerin weiter an der Fehldiagnose der juvenilen Knochenzyste fest.

 

Folge der Operation waren sehr starke Schmerzen, die für die Antragsstellerpartei nur durch die Einnahme von Morphium einigermaßen erträglich wurden. 

 

Vom 15.06.2015 bis zum 15.07.2015 befand sich die Antragsstellerpartei in der Reha  um wenigstens einen Teil der ursprünglichen Beweglichkeit und Belastbarkeit zurück zu erlangen. 

 

Seitdem leidet die Antragsstellerpartei weiterhin unter Schmerzen und einer dauerhaften Beeinträchtigung der Beweglichkeit und Belastbarkeit. Die Antragsstellerpartei ist dauerhaft geschädigt. 

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte


Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!

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