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Arzthaftpflichtrecht


Behandlungsfehler. Arzthaftung.


Begriff Arzthaftung

Wer im Bereich medizinischer Dienstleistungen tätig wird, hat auch die erforderliche Sorgfalt bei seiner Behandlung zu wahren. 

Dabei hat ein Behandler stets die Regeln der „ärztlichen Kunst“ zu beachten. Tut er dies nicht, so haftet er.

 

Die schweizerische Rechtsordnung kennt keine speziellen Vorschriften zur Regelung des Arzthaftpflichtrechts. Vielmehr findet Auftragsrecht und allgemeines Haftpflichtrecht Anwendung. 

 

Im Grunde regelt das Arzthaftpflichtrecht die Frage inwieweit ein Arzt seinem Patienten gegenüber bei einer Sorgfaltspflichtverletzung haftet, welche ihm im Rahmen einer ärztlichen Tätigkeit unterlaufen ist. Dabei hat ein Arzt bei einer Behandlung stets die Sorgfalt zu wahren, die unter objektiven Gesichtspunkten von einem „gewissenhaften“ Behandler in einer vergleichbaren Lage unter vergleichbaren Umständen erwartet werden kann.

 

Die Vertragsart zwischen Behandler und Patient ist dabei dafür ausschlaggebend, wie das Behandler-Patientenverhältnis ausgestaltet ist.

 

Ein Behandlungsvertrag i.S.d. Art. 394ff. OR kommt in der Regel schon durch Vereinbarung eines Sprechstundentermins zustande. 

Für die Gültigkeit eines Behandlungsvertrages ist hierbei die Handlungsfähigkeit des Patienten erforderlich. 

Liegt eine Urteilsfähigkeit des Patienten nicht vor, so finden die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.  


Behandlungsfehler

Der wohl populärste Verstoß gegen die ärztliche Kunst stellt der Behandlungsfehler dar. Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie bei Ihrer Behandlung nicht richtig behandelt worden sind, liegt oft der Vorwurf eines „Kunstfehlers“ nahe. Von einem solchen ist die Rede, wenn die Regeln der ärztlichen Kunst bei der Behandlung außer Acht gelassen wurden und hierdurch ein Schaden auf Seiten des Patienten eingetreten ist. Die Facetten eines Behandlungsfehlers reichen dabei sehr weit. Darunter fällt sowohl die Verwechslung eines Patienten bei einer Operation, mangelnde Hygiene, als auch der Vorwurf vergessener Operationsinstrumente. 

  

Mittlerweile lässt das Bundesgericht sogar bereits jede Sorgfaltspflichtverletzung für die Haftung des Arztes ausreichen. (vgl. BGE 133 III 121).


Aufklärungsfehler

Besonders oft kommt im Arzthaftungsrecht der Vorwurf des Aufklärungsfehlers auf. Dabei versuchen die Behandler oft vorzubringen, dass auch bei fehlerfreier Aufklärung eine Einwilligung des Patienten erfolgt wäre. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Patienten nur in den seltensten Fällen über alle wichtigen Faktoren des geplanten Eingriffs oder der Behandlung informiert werden. Oft unterbleibt eine umfassende und vollständige Aufklärung, gerade im Hinblick auf mögliche Risiken. 

 

Gehen Sie nun davon aus, dass Sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, können Sie sich mit unserer Hilfe einem solchen Vorgehen zur Wehr setzen.


Weitere Fehler

Ein sogenannter Diagnosefehler kann darin liegen, dass bspw. ein Arzt eine ungefährliche Diagnose aufstellt (bspw. ein ungefährlicher viraler Infekt) und sich im weiteren Verlauf diese Diagnose als falsch herausstellt, infolgedessen der Patient dann stirbt. 

 

Unter den Vorwurf unzureichender Arztinfrastruktur fallen hingegen Fehler des Arztes bei der Bedienung bzw. mangelhaften Wartung oder Kontrolle medizintechnischer Geräte.

Wir machen uns stark für Sie!
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Rechtsfolge: Schadensersatz. Genugtuung.

Besteht eine Haftung, so muss der Patient so gestellt werden, als wäre eine ordnungsgemäße (also fehlerfreie) Behandlung durchgeführt worden. 

 

Deshalb wenden wir uns im weiteren Verlauf des Mandats mittels eines Anspruchsschreibens an die Behandlerseite und fordern für Sie zunächst außergerichtlich eine angemessene Schadensersatzsumme und/oder eine Genugtuung ein. 


Was ist überhaupt Schadenersatz?

Das schweizerische Rechtssystem erkennt Schadenersatz in Situationen an, in welchen in Folge eines Behandlungsfehlers und der daraus resultierenden Körperverletzung und/oder Tötung ein Personenschaden eingetreten ist. 

 

Durch Schadensersatz wird der durch diese Körperverletzung/Tötung entstandenen finanzielle Nachteil, also der daraus resultierende „Vermögensschaden“ abgegolten. 

 

Art. 46 I OR erkennt hierbei als mögliche Schadensposten bei einer Körperverletzung Heilungs-, Pflege-, Betreuungs-, sowie Rechtsanwaltskosten und sogar mögliche Haushaltsschäden an. 

 

Bei einer behandlungsfehlerbedingten Tötung sind gem. Art. 45 OR Bestattungskosten, ein Versorgerschaden sowie vergebliche Heilungskosten durch den Schädiger auszugleichen. 


Wann kann eine Genugtuung geltend gemacht werden?

Ein Genugtuungsanspruch steht immer dann im Raum, wenn im Rahmen von Arztfehlern über den reinen Vermögensschaden hinaus Beeinträchtigungen immaterieller Natur („Immaterieller Unbill“) eingetreten sind. Gemeint ist eine Beeinträchtigung, welche sich auf die Gefühlsbilanz, und nicht etwa auf das Vermögen als solches, auswirkt. 

 

 Die Genugtuung soll dabei die Funktion erfüllen, einen bereits erlittenen immateriellen Unbill auszugleichen. Hierdurch soll das Wohlbefinden des Geschädigten gesteigert werden oder eine bereits bestehende Beeinträchtigung erträglicher gemacht werden. Gesetzlichen Niederschlag hat die Genugtuung in Art. 47 und 49 OR gefunden.

 

Ein Genugtuungsanspruch kann bspw. angemessen erscheinen, wenn lange und mühselige Heilungsverläufe durchgestanden werden müssen oder in Folge eines Behandlungsfehlers Invalidität beim Patienten eintritt, da hieraus in der Regel starke Schmerzen psychischer und physischer Natur resultieren. Zu denken ist aber auch an Fälle, in denen ein Patient aufgrund geringerer Freizeitmöglichkeiten nur noch in reduziertem Maße Lebensfreude hat. Auch eine psychische Störung, physische Entstellung, Impotenz/Unfruchtbarkeit oder eine verkürzte Lebenserwartung, sind grundsätzlich geeignet einen Genugtuungsanspruch auszulösen. 

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Behandlungsfehler sogar strafrechtliche Relevanz aufweisen (vgl. Art. 117, 125, 128, 321 StGB). 

Ihr Patientenanwalt.
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Spezialisten. Patientenrecht.

Wenn Sie nach dem zuvor gesagten davon ausgehen, dass bei Ihrer Behandlung ein Fehler unterlaufen ist oder eine unzureichende Aufklärung im Vorfeld einer Behandlung oder eines Eingriffs stattgefunden hat, dann sind Sie bei uns genau richtig.

 

Wir sind als Kanzlei im Patientenrecht darauf spezialisiert, geschädigte Patienten gerichtlich sowie außergerichtlich in Fragen des Arzthaftpflichtrechts, auch unter ärztlicher Zuhilfenahme, zu beraten und zu vertreten. Hierbei sind alle unsere Patientenanwälte Experten im Patientenrecht, weil wir uns seit vielen Jahren ausschließlich auf diesen juristischen Teilbereich des Medizinrechts und der Medizin fokussieren. Auch für Ihren Fall können wir die beste außergerichtliche Lösung finden.

 

Patientenanwalt Michael Graf ist Fachanwalt im Medizinrecht.

 

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