Graf Johannes Patientenanwälte Basel - Ihre Rechtsanwälte für Medizinrecht in der Schweiz

GEBURTSSCHADEN


Kinderschäden? Fehlerhafte Geburtsbetreuung?

Der Nachwuchs ist endlich da!

Im Jahr 2021 kamen in der Schweiz rund 89.400 Kinder lebend zur Welt. Hiermit hat die Schweiz einen Bevölkerungszuwachs gegenüber dem Vorjahr von 0,8 % zu verzeichnen. Etwa 97 % aller Kinder in der Schweiz kommen in einem Spital zur Welt. Nur wenige kommen zu Hause oder in einem Geburtshaus auf die Welt und nur ein geringer Anteil erleidet eine Sturzgeburt an einem ungeplanten Ort.

 

Medizinische Sicherheit kann meist in Spitälern geboten werden, da im Notfall ein Notkaiserschnitt oder eine Geburt mittels Geburtsglocke oder Geburtszange durchgeführt werden kann. 

 

Die Entbindung im Spital findet dabei vorwiegend unter Betreuung einer Hebamme und zur Sicherheit im Beisein eines Arztes statt. Die Geburt im Spital wird meist durch eine kontinuierliche elektronische Überwachung mittels CTG, einem Hand-Doppler oder einem Hörrohr überwacht.

 

Wenn ein Kind dann endlich das Licht der Welt erblickt, ist dies meist für die Familien und Angehörigen ein sehr emotionaler und aufregender Moment, der mit Glücksgefühlen und Freude über den Neuzuwachs einhergeht. 


Behandlungsfehler bei Geburt

Das frisch gebackene Familienglück kann jedoch in nächster Sekunde schnell wieder im Keim erstickt werden, wenn Gynäkologen und/oder Hebammen bei der Geburt Behandlungsfehler unterlaufen.

 

Geburtsschäden eines Neugeborenen oder der Mutter sind sowohl emotional als auch fachlich als besonders gravierend und anspruchsvoll anzusehen. Denn schon geringe Behandlungsfehler, die im Rahmen einer Geburt eintreten, sind oft mit weitreichenden Folgen für das Leben des Neugeborenen verbunden.

 

So kann bspw. schon die kleinste Kopfverletzung einen irreversiblen Hirnschaden zur Folge haben, der das Kind als lebenslangen schweren Pflegefall darstellen kann. Aber auch eine Sauerstoffunterversorgung des Neugeborenen im Rahmen der Geburt kann zu weitreichenden Folgen bis hin zum Tod des Neugeborenen führen. Erblindungen, Taubheit, Organschäden, Schulterschäden oder Lähmungserscheinungen stellen ebenfalls regelmäßig auftretende Komplikationen bei einer fehlerhaften Entbindung dar.

 

Eine solche Situation stellt die Eltern und andere Familienangehörige nicht nur psychisch auf eine große Belastungsprobe, sondern vielmehr wird durch den erhöhten Pflegeaufwand und die steigenden vermehrten Bedürfnisse des Neugeborenen die Familie völlig unerwartet vor finanzielle Herausforderungen gestellt.


Hohe Schäden und Genugtuungen

Doch betroffene Familien können zumindest etwas gegen die finanziellen Nachteile unternehmen!

 

Bei einem Geburtsschaden kann im Wege der Geltendmachung von Schadensersatz und/oder einer Genugtuung versucht werden, zumindest den finanziellen Herausforderungen entgegenzutreten. 

 

Im Wege dessen sind sowohl materielle Schäden als auch ein immaterieller Unbill zu ersetzen, aber auch zukünftige Schäden können ersatzfähig sein. 

Fachanwalt für Medizinrecht.
Fachanwalt für Medizinrecht.

Schadensersatz.

Dazu zählen unter anderem Heilungskosten, Kosten für eine erforderlich werdende Haushaltshilfe, Rechtsanwaltskosten, der Ersatz von Hilfsmitteln sowie Pflege- und Betreuungskosten. 

 

Bei den Pflegekosten stellt sich dabei die Frage, ob die Pflegetätigkeiten von Mutter oder Vater entschädigungspflichtig sind. Handelt es sich um eine von Mutter oder Vater durchgeführte unentgeltliche Angehörigenpflege, ist ein normativer Schaden gegeben, welcher im Rahmen von Schadensersatz zu kompensieren gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24.3.2002, 4C_276/2001). Hierbei ist zu beachten, dass es sich -anders als man vermuten könnte- um einen Anspruch des geschädigten Neugeborenen handelt, nicht der Eltern. 

 

Die Schadenshöhe und der Umfang ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Eine große Rolle spielt die Frage der Pflegebedürftigkeit des Neugeborenen. Die Klärung des Schadensumfangs und -höhe, sowie die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche übernehmen wir gerne für Sie.


Genugtuung.

Zusätzlich kann dem geschädigten Kind eine angemessene Genugtuung zur Abgeltung der immateriellen Unbill zustehen. 

 

In Betracht kommt dies etwa aufgrund einer physischen Entstellung oder weitreichenden psychischer Folgen aufgrund des Behandlungsfehlers bei der Geburt.

 

Grundsätzlich haften neben den behandelnden gynäkologischen Fachärzten auch die Hebammen sowie das involvierte Spital für die eingetretenen Geburtsschäden.

 

Zuletzt hatte sich das Bundesgericht mit einer Klage der Invalidenversicherung über Kosten im Zusammenhang mit der Fehlbehandlung im Kantonsspital zu beschäftigen, die einen Streitwert von 1,2 Millionen Franken zum Gegenstand hatte. Anlass war eine vor 20 Jahren erfolgte Geburt im Spital St. Gallen, bei welchem ein verzögerter Geburtsvorgang letztlich zu schwerwiegenden und irreversiblen Hirnschädigungen des Neugeborenen führte. Dabei hat das Bundesgericht die Beschwerde der Invalidenversicherung gutgeheißen, da die dem Entscheid zugrundeliegende Begründung des St. Gallener Kantonsgerichts, welche von der Verwirkung ausgingen, „willkürlich“ gewesen sein soll.

 

Zögern Sie nicht zu lange mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche, denn es könnte Verjährung drohen. Wenden Sie sich umgehend an einen Spezialisten für Geburtsschäden. Die Graf Johannes Patientenanwälte stehen Ihnen in Ihrem Fall gerne vertretend und beratend zur Seite und helfen Ihnen in dieser emotionalen Zeit zu Ihrem Recht zu kommen und die Schädiger in die Haftung zu nehmen! Mit Erfolg!


Außergerichtliche Lösung

Hierfür sind die Anwälte der Graf Johannes Patientenanwälte, die seit 2004 im Medizinrecht und Versicherungsrecht mit der Wahrnehmung von Patienteninteressen betraut sind und auf der Patientenseite gegen Kliniken, Ärzte und Versicherungen kämpfen, vor allem der Meinung, dass sich zufriedenstellende Lösungen hauptsächlich im außergerichtlichen Bereich erzielen lassen. Davon sind wir nach jahrelanger praktischer Erfahrung aufgrund des Zeit- und Zielfaktors im Medizinrecht und medizinischen Versicherungsrecht überzeugt.

 

Denn durch eine außergerichtliche Lösung kann ein möglicherweise jahrzehntelanger gerichtlicher Rechtsstreit oft, auch ohne Gewissheit über den Ausgang, umgangen werden. 


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