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Genugtuung


Immaterielle Schäden.

Das Gegenstück zum Schadensersatz stellt die Genugtuung dar. Bei einem Schadensersatz handelt es sich um die Kompensation eines Vermögensnachteils, welcher dem Geschädigten in Folge des schädigenden Ereignisses entstanden ist. 

 

Jedoch lässt allein eine solche Kompensation außer Betracht, dass es Schäden gibt, welche mit einer rein finanziellen Kompensation nicht Genüge getan ist. Die Rede ist von Schäden, die gerade nicht in Geld messbar sind, sondern vielmehr eine Beeinträchtigung der „Gefühlsbilanz“ darstellen. Solche Schäden immaterieller Natur treffen den Geschädigten oft besonders hart, da bspw. eine beeinträchtigte psychische Verfassung einen enormen Qualitätsverlust im Alltag bedeuten kann. Solche Schäden können materielle Schäden oft um ein vielfaches übersteigen. 

 

Die Genugtuung soll genau solche Schäden wiedergutmachen. 

 

Ersatzfähig kann bspw. verminderte Lebensfreude oder eine Beeinträchtigung des sozialen Ansehens sein, aber auch Ersatz für verdorbene Ferien kommen in Betracht. Der Anwendungsbereich der Genugtuung reicht dabei weit. 

Gesetzlichen Niederschlag hat die Genugtuung in Art. 47ff. OR gefunden.

Profis im Patientenrecht
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Sinn und Zweck.

Ein erlittener immaterieller Unbill ist zwar durch etwaige Geldleistungen nicht gänzlich kompensierbar. Dennoch sieht die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Zweck der Genugtuung darin, „(...) beim Verletzten für die erlittene immaterielle Unbill bzw. das empfundene Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (…)“ (BGE 123 III 10 S. 15).

 

Im Vordergrund der Bemessung steht dabei stets der erlittene immaterielle Unbill, nicht ein etwaiges Verschulden. 

 

Dem Richter steht bei der Bemessung eines Genugtuungsanspruchs ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 125 III 273f.).

 

Dabei hat er stets bei seiner Entscheidung das Ausmaß der immateriellen Beeinträchtigung und das seelische Leid des Geschädigten in den Fokus zu nehmen (vgl. BGE 115 II 158).

 

Entscheidend sind Art und Schwere, Intensität und Dauer sowie die Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und die Frage, ob eine Aussicht auf Linderung durch eine Zahlung überhaupt infrage kommt (vgl. BGE 146 IV 234).

 

In dem Nachbarland Deutschland wurden bspw. Schmerzensgeldansprüche i.H.v. bis zu 1.Mio. CHF gewährt. In Frankreich lagen die Höchstsätze bei CHF 520.000, in Griechenland hingegen bei CHF 430.000. Aufgrund dieser Entwicklungen ist eine Angleichung der Schweiz an diese Werte stets zu erwarten.

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