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INVALIDENVERSICHERUNG


Invalidität - Sicherung der Existenzgrundlage

Profis im Versicherungsrecht.
Profis im Versicherungsrecht.

Sie haben einen Gesundheitsschaden erlitten? Und können daher nicht wie vorher uneingeschränkt am Arbeitsleben teilhaben? Dieser Gesundheitsschaden dauert auch eine längere Zeit an? Sie machen sich Sorgen, wie Sie in Zukunft aufgrund der Invalidität Ihren Lebensunterhalt bestreiten sollen? Eine Arbeitsunfähigkeit kommt oft ganz überraschend und trifft die betroffene Person sehr. Aufgrund der Invalidenversicherung sind Sie nicht auf sich alleine gestellt. Sie müssen nur Ihre Rechte kennen.

 

Bei der Invalidenversicherung handelt es sich um eine obligatorische Sozialversicherung der Schweiz, die auf das Jahr 1960 zurückgeht. Durch sie soll die Existenzgrundlage von Versicherten, die aufgrund von Invalidität einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können, gesichert werden. Der Gesundheitsschaden kann sowohl physischer als auch psychischer Natur sein. Auch ist unerheblich, ob der Gesundheitsschaden schon bei Geburt bestanden hat oder erst in der Folgezeit etwa aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit eingetreten ist.


Wer ist versichert?

 

Obligatorisch versichert sind in der Invalidenversicherung alle in der Schweiz wohnhaften sowie dort erwerbstätigen Personen. 


Invalidität.

Doch wann bin ich invalide? Von Invalidität spricht man, wenn man infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist einer Erwerbstätigkeit (länger als ein Jahr) nachzugehen.


Leistungen.

Primär sollen behinderte Personen durch eine Eingliederung wieder dazu gebracht werden, aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dies zeigt sich vor allem an der Ausprägung der Leistungen der Invalidenversicherung.

 

Leistungen erfolgen in der Regel in Form von Eingliederungsmaßnahmen, welche den Zweck haben, eine bestehende Invalidität zu vermindern oder zu beheben. Im Prinzip geht es darum, einen Arbeitsplatz zu erhalten und die erfolgreiche Wiedereingliederung einer Person in den beruflichen Alltag zu ermöglichen.

 

Nur wenn sich subsidiär eine Eingliederungsmaßnahme als nicht erfolgversprechend darstellt, kann eine sog. Invalidenrente in Betracht kommen. 

 

An eine Hilflosenentschädigung ist zu denken, wenn eine behinderte Person aufgrund der Gesundheitsschädigung auf die Hilfe Dritter dauerhaft angewiesen ist.

 

Auch ein Assistenzbeitrag oder sonstige Ergänzungsleistungen sind darüber hinaus denkbar.

 

Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Leistungsansprüche durchzusetzen und Ihren Fragen im Laufe des Verfahrens zu klären.


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