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OPFERHILFERECHT


Straftat. - Opferhilfe.

Sie sind Opfer einer Straftat geworden und haben hierdurch eine Beeinträchtigung Ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität erlitten? 

 

Das schweizerische Opferhilfegesetz schreibt vor, dass Betroffene sowie dieser Person nahestehende Personen etwa Ehepartner, Kinder oder Eltern ein Anspruch auf Opferhilfe zustehen kann. 


Stalking. Häusliche Gewalt. Raubüberfall.

Die Situationen, in welchen Opferhilfe in Betracht kommen kann, reichen bspw. von der Drohung, dem Stalking, häuslicher Gewalt, Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch bis hin zum Raubüberfall.

 

Die Opferhilfe soll Sie dabei unterstützen, eine solche traumatische Situation bewältigen zu können.

 

Betroffene können von der Opferhilfe eine Genugtuung erhalten, die zur Linderung der seelischen Unbill ausgezahlt wird. 

 

In Betracht kommt auch eine Soforthilfe, welche eine Kostenübernahme für entstandene Kosten aufgrund einer Straftat darstellt. Diese kann auch als längerfristige Hilfe gewährt werden. Gemeint ist bspw. die Aufnahme in einem Frauenhaus, eine medizinische Behandlung, eine Psychotherapie oder Rechtsanwaltskosten. 

 

Aber auch bei Lohnausfall oder Fahrspesen ist eine Entschädigung möglich.  

 

Interessant erscheint in diesem Zusammenhang das wegweisende Urteil des Thurgauer Obergerichts, welches einem Missbrauchsopfer einen Anspruch auf Opferhilfe gegen den Kanton Thurgau auch noch über 40 Jahre nach den Taten i.H.v. ca. 1 Million Franken zusprach. Spannend an dem Urteil ist die Tatsache, dass dieses somit ein „Durchbruch der Verjährung“ darstellt und als wegweisendes Urteil für viele andere Fälle gelten kann.

  

Gerne unterstützen wir Sie auch in diesem Bereich und helfen Ihnen bei der Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs in Kooperation mit dem Täter oder den zuständigen Behörden. Außerdem stehen wir im direkten Kontakt mit den Beratungsstellen für Opferhilfe.


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"Wir freuen uns auf Ihren Anruf!"
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