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Schadensersatz


Materielle Schäden.

Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei, Ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. 


Doch was ist Schadensersatz überhaupt?

Der Kern eines Schadensersatzanspruches liegt im Begriff des Schadens begründet. Schaden meint jede vermögensrechtliche Einbuße, die unfreiwillig eingetreten ist. 

 

Sinn und Zweck des Schadensersatzes ist es also, eingetretenen Schäden zu kompensieren, welche in Folge einer Schädigung eingetreten sind.

 

Mussten Sie bspw. durch eine fehlerhafte Behandlung des Arztes eine Körperverletzung erleiden?

 

In einem solchen Fall kann der daraus resultierende finanzielle Nachteil durch Schadensersatz ausgeglichen werden. 

 

Die zu ersetzenden Schadensposten sind dabei durchaus facettenreich und erstrecken sich über die Heilbehandlungs-, Pflege- und Betreuungskosten bis hin zum Haushaltsschaden (vgl. Art. 46 I OR). 


Sind auch Drittschäden ersetzbar?

Grundsätzlich kennt das Schadensrecht der Schweiz keine reinen Drittschäden an. Sollte es aber einmal so weit gekommen sein, dass durch einen Behandlungsfehler einer Ihrer nahen Angehörigen gestorben ist, so sind Sie keinesfalls finanziell auf sich alleine gestellt. Vielmehr erkennt das Gesetz in einem solchen Fall Schadensposten naher Angehöriger an. 

 

So kann nicht nur die Kompensation der Bestattungskosten, sondern auch Kosten der vergeblich versuchten Heilung oder der Versorgerschäden ersetzt verlangt werden (Art. 45 III OR).  

 

Auch dann, wenn Sie aufgrund der Anwesenheit bei einem schädigenden Ereignis eines nahen Angehörigen einen Schock erleiden, kann Sie dies dazu berechtigen, als unmittelbar Geschädigter hierfür Schadensersatz in Form eines sog. „Schockschadens“ zu erlangen. 

 

Bejaht wurde dies bspw. vom Bundesgericht, als ein naher Angehöriger miterleben musste, wie ein naher Angehöriger bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts v. 07.02.2012, 4A_364/2011).

 

Spannend stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des Bundesgerichts im Hunter-Fall dar, in welchem ebenfalls ein sog. „Schockschaden“ gewährt wurde (vgl. BGE 112 II 118ff.). Dieser Fall handelte von einem Vater, welcher beide Söhne durch einen Flugzeugabsturz verlor und hierdurch eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund eines Schocks erlitten hat. 

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