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SPITALHAFTUNG


Die Haftung des öffentlichen Spitals

Profis im Patientenrecht
Profis im Patientenrecht

Haben Sie sich in einem öffentlichen Spital einer Behandlung unterzogen, so unterfällt die Grundlage dieser Behandlung dem kantonalen öffentlichen Recht. 

 

Unter dem Begriff „öffentliches Spital“ sind dabei alle Stadt-, Bezirks, sowie Kantons- und Universitätsspitäler gemeint. 

 

Ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient besteht dann grundsätzlich nicht. Vielmehr regeln Gesetz und Verordnung in diesem Fall, wie Rechte und Pflichten des Klinikpersonals ausgeformt sind. 

 

Erforderlich für die Staatshaftung ist jedoch, dass eine widerrechtliche schädigende Handlung vorliegend ist.

 

Patienten haben im Falle eines Verschuldens im Prinzip dieselbe Situation wie bei einem Anspruch aus Art. 41ff. OR, jedoch ist ein Verschuldensnachweis entbehrlich. 

 

Art. 61 OR bildet den Ausgangspunkt der Staatshaftung. 

 

Jedoch haben die Kantone in kantonalen Gesetzen die Haftung der öffentlichen Spitäler selbst geregelt. Dabei hat die überwiegende Anzahl der Kantone eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung des Staates eingeführt.

 

Anspruchsgegner ist dann der Kanton, die Gemeinde oder ein Zweckverband und gerade nicht der schädigende Behandler selbst. 

 

Ein öffentliches Spital haftet also dann, wenn es in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit gehandelt hat, hierbei ein Schaden eingetreten ist, der widerrechtlich und kausal war. Ein Verschulden ist nicht erforderlich (verschuldensunabhängige Kausalhaftung). 

 

Das Bundesgericht hat darüber hinaus entschieden, dass auch ein Chefarzt, der Privatpatienten in einem öffentlichen Spital behandelt, erfasst ist, da das Spitalspersonal einheitlich zu betrachten ist, vgl. BGE 112 Ib 337 E 2c.

 

Interessant ist auch, dass das Bundesgericht einer Schadenersatzklage i.H.v. 3 Millionen Franken gegen den Kanton Zürich stattgegeben hat, in welcher es um eine misslungene ambulante Entfernung eines Polypen ging, der innere Blutungen verursacht hatte, vgl. BGE 113 Ib 420ff. (1/2).

Aber Achtung! Kurze Fristen.

Oft ist jedoch aufgrund der kurzen Verjährungsfristen im kantonalen Recht stets erforderlich, sich eine möglich rasche Beratung bei einem Spezialisten einzuholen, da dringend Handlungsbedarf bei einem Schadensfall entsteht. Unsere Kanzlei ist seit Jahren mit der Durchsetzung von Ansprüchen im Bereich des Medizinrechts betraut und hilft Ihnen gerne dabei, fristgerecht Ihre Ansprüche geltend zu machen. 


Die Haftung des Privaten Spitals

Durch Behandlung in einem Spital, kommt es meist zu einem Spitalaufnahmevertrag, der im Falle des privaten Spitals dem Privaten Recht untersteht. 

 

Private Spitäler treten oft in Form einer juristischen Persönlichkeit auf (AG, GmbH, Verein), aber auch Einzelpersonen kommen bei privaten Spitälern in Betracht. Es kommt dann eine privatrechtliche Haftung i.S.d. OR in Betracht. 

Die medizinische Behandlung selbst ist dem Auftragsrecht zuzuordnen, während andere Teile einer Vertragsform nicht zugänglich sind. 

 

Unterschieden wird zwischen einem einheitlichen Spitalaufnahmevertrag, bei welchem lediglich das Spital den Vertragspartner darstellt. Geschuldet ist Pflege, Fürsorge und fachgerechte medizinische Betreuung. 

 

Beim gespaltenen Spitalaufnahmevertrag besteht sowohl ein medizinisches Auftragsverhältnis Patient-Arzt, sowie ebenfalls eine Verpflichtung des privaten Spitals, welches die medizinische Betreuung ebenfalls schuldet. Dem Patienten stehen in einem solchen Fall gerade zwei Vertragspartner gegenüber. 


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