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Arzthaftung: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 650.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Arzthaftung fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 650.000,00 Euro.

1.

Hätten die behandelnden Ärzte bereits am Freitag, den 01.05.2020 aufgrund der bei der Mandantin bestandenen Risikofaktoren und Symptome eine umfassende Befunderhebung, insbesondere eine Laboruntersuchung von Blut und Urin, durchgeführt, wäre das HELLP-Syndrom bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt worden. Sodann hätte eine rechtzeitige und kontrollierte Einleitung der Geburt mittels primärer Sectio stattfinden können. 

 

Hätten die Behandler die Not-Sectio zumindest unmittelbar nach deren Indikation am Samstag, den 02.05.2020 gegen 22.30 Uhr durchgeführt, wäre die Entbindung jedenfalls zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem beide Föten noch regelrechte Herztöne zeigten.

 

Fakt ist, ohne die Behandlungsfehler hätte es weder einer extrem risikobehafteten Not-Sectio bedurft noch wäre es zu der Tötung des einen Zwillings und schwerwiegenden Gesundheitsschädigung des anderen Zwillings gekommen.

 

2.

Ferner wäre eine Infektion von Mutter und dem überlebenden Zwilling mit Staphylococcus aureus vermieden worden, wenn das Klinikpersonal die Hygienevorschriften eingehalten hätte.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte


Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!

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