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ALLGEMEINES HAFTPFLICHTRECHT


Personen- und Sachschaden.

Das Haftpflichtrecht der Schweiz stellt aufgrund seiner in zahlreichen Gesetzen geregelten Regelungen eine schwer überschaubare und komplexe Materie dar.

 

Aufgrund dieser Komplexität und Unübersichtlichkeit stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche von Anfang an beratend und vertretend zur Seite. 


Worum gehts?

Im Grunde geht es im Haftpflichtrecht um die Regelung von Schäden, die eine Person einer anderen Person oder einer Sache - sei es durch Unfall, Straftat oder durch einen Fehler der ärztlichen Kunst - zugefügt hat. 


Haftung. Haftungsvoraussetzungen.

Neben dem allgemeinen Haftungstatbestand (Art. 41 I OR) umfasst das Haftpflichtrecht auch weitere besondere Haftungsgründe, wie bspw. die Haftung eines Grundeigentümers, die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR), die Haftung eines Tierhalters (Art. 56 OR) oder die Produkthaftpflicht (Art. 1 PrHG). 

 

Die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen sind: 

 

dass ein Schaden und/oder ein immaterieller Unbill vorliegt,

ein Kausalzusammenhang besteht,

Widerrechtlichkeit und

Verschulden

 

gegeben ist.


Folgen?

Einer geschädigten Person kann in Folge einer Schädigung ein Schadenersatzanspruch zustehen oder je nach Intensität der Beeinträchtigung ein Genugtuungsanspruch gerechtfertigt sein.

 

Das Haftpflichtrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Personenschäden durch Körperverletzung oder Tötung und Sachschäden, die durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung einer Sache eingetreten sind.

 

Ersatzfähig sind dabei alle vermögensrechtlichen Einbuße infolge der Körperverletzung oder Tötung, etwa in Form von Heilbehandlungskosten. Aber auch solche Schäden, welche aufgrund von Arbeitsunfähigkeit entstehen oder bspw. Haushaltskosten, kann der Geschädigte vom Schädiger ersetzt verlangen.

 

Bei Sachschäden können bspw. Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten oder der Verlust von Nutzungsvorteilen ersatzfähig sein. 

 

In einem Urteil des Bundesgerichts, hat dieses entschieden, dass auch schon eine psychische Beeinträchtigung die tägliche Hausarbeit beeinträchtigen kann und daher ein Haushaltsschaden geltend gemacht werden kann (vgl. BGE vom 6. April 2006 (4 P. 1/2006).


Parteien.

Regelmäßig stehen sich im Haftpflichtrecht die Haftpflichtversicherung des Schädigers und die geschädigte Person gegenüber. Um einen fairen Interessenausgleich zwischen Haftpflichtigem bzw. dessen Versicherung und dem Geschädigten zu erzielen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen Ihre Ansprüche zu formulieren und durchzusetzen. 


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