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Medizinschaden: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinschaden fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 200.000,00 Euro.

Die Lagerung der Patientin während der Operation am 07.05.2020 hätte fachgerecht erfolgen müssen. Zu dem Kompartmentsyndrom des linken Unterschenkels und der Schwellung des rechten Beines wäre es dann nicht gekommen.  Die Lagerung eines Patienten während einer Operation gehört zu den auf Behandlerseite voll beherrschbaren Risiken, sodass das ärztliche Fehlverhalten hier schon alleine aus diesem Grund als grob zu bewerten ist. Auch hätte eine schnelle und umfassende Befunderhebung und sodann eine zeitnaher Verschluss des Kompartmentsyndroms erfolgen müssen. Durch einen rechtzeitigen Eingriff hätten die gravierenden Folgen des Kompartmentsyndroms verhindert werden können. 

 

Außerdem hätte unsere Mandantin präoperativ über das Risiko eines Kompartmentsyndroms informiert werden müssen. Wäre dies geschehen, hätte sie sich voraussichtlich eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt, bevor sie sich für diesen Eingriff entschieden hätte. 

 

Letztlich hätte die Mandantin auch über die Gabe des Präparats „Lyrica“ informiert werden müssen. Dass ein Patient nicht über die ihm verabreichten Medikamente informiert wird, verstößt gegen die Informationspflicht des Behandlers aus §630c BGB.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte


Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!

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